wie ein Eigeninteresse der am Prozess beteiligten Aktiengesellschaft angemessen zu berücksichtigen seien (SVIT-Kommentar Mietrecht III, Art. 272 N 53). 2.2.6. Aufgrund des Ausgeführten kann die Kündigung durch eine Aktiengesellschaft in der Absicht, die Wohnung dem Alleinaktionär zur Verfügung zu stellen, jedenfalls nicht generell als treuwidrig bezeichnet werden. Dies muss aufgrund der nachfolgenden Erwägungen noch vielmehr gelten: -3-