Ausserdem ist auf den Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 11. Februar 1988 hinzuweisen, worin zwar die Interessen des Alleinaktionärs (Raumbedürfnisse und Schaffung einer Raumreserve für zukünftige Bedürfnisse) entsprechend der herrschenden Lehre und Rechtsprechung nicht als Eigenbedarf im Sinne eines Erstreckungsausschlusses berücksichtigt wurden. Immerhin erkannte das Obergericht jedoch, dass die Bedürfnisse des Alleinaktionärs nicht unerheblich seien und stellte es fest, dass diese in Anbetracht der umstrittenen wirtschaftlichen Identität gegebenenfalls im Rahmen einer Interessenabwägung