Ein entsprechender Hinweis ist dem Entscheid jedoch nicht zu entnehmen. Ausserdem ist auf den Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 11. Februar 1988 hinzuweisen, worin zwar die Interessen des Alleinaktionärs (Raumbedürfnisse und Schaffung einer Raumreserve für zukünftige Bedürfnisse) entsprechend der herrschenden Lehre und Rechtsprechung nicht als Eigenbedarf im Sinne eines Erstreckungsausschlusses berücksichtigt wurden.