Hinzu kommt, dass das Bundesgericht die persönliche Situation sowie die Bedürfnisse und Interessen des Sohns der Alleinaktionärin in die Interessenabwägung einbezog und diese somit nicht als zu vernachlässigende Drittinteressen behandelte. Anders wäre der Entscheid zu interpretieren, wenn das Bundesgericht die Frage des legitimen Kündigungsgrundes ausdrücklich offen gelassen hätte, da sich die Kündigung aufgrund des offensichtlichen Missverhältnisses der Interessen ohnehin als treuwidrig erwiesen hätte. Ein entsprechender Hinweis ist dem Entscheid jedoch nicht zu entnehmen.