Indem es aber die Interessen des Sohnes denjenigen der Mieterin gegenüberstellte, ging das Bundesgericht implizit davon aus, dass es grundsätzlich einem legitimen Interesse entspricht, der aktuellen Mieterin aufgrund des Bedarfs des Sohns der Alleinaktionärin zu kündigen. Denn wäre dieser Kündigungsgrund an sich nicht rechtens gewesen, hätten dessen Interessen gar nicht erst denjenigen der Mieterin gegenübergestellt werden können und müssen. Hinzu kommt, dass das Bundesgericht die persönliche Situation sowie die Bedürfnisse und Interessen des Sohns der Alleinaktionärin in die Interessenabwägung einbezog und diese somit nicht als zu vernachlässigende Drittinteressen behandelte.