von der Mieterin geltend gemachten Interessen ganz klar von offensichtlich untergeordneter Bedeutung, weshalb die Kündigung treuwidrig erfolgt sei. Das Bundesgericht beantwortete die Frage, ob es überhaupt einem legitimen Interesse der Aktiengesellschaft entspreche, die Wohnung dem Sohn der Alleinaktionärin zur Verfügung zu stellen, zwar nicht ausdrücklich. Indem es aber die Interessen des Sohnes denjenigen der Mieterin gegenüberstellte, ging das Bundesgericht implizit davon aus, dass es grundsätzlich einem legitimen Interesse entspricht, der aktuellen Mieterin aufgrund des Bedarfs des Sohns der Alleinaktionärin zu kündigen.