teratur uneinheitlich beantwortet, das Bundesgericht selbst habe die Frage noch nicht zu beantworten gehabt. Es verwies in diesem Zusammenhang auf das im vorerwähnten Entscheid erfolgte obiter dictum. Im Entscheid 4A_297/2010 vom 6. Oktober 2010, E. 2.3 (Originaltext französisch, auf Deutsch übersetzt und publ. in: mp 1/11 S. 72 ff.), stellte das Bundesgericht (für den konkreten Fall) fest, das Interesse der Aktiengesellschaft (Eigentümerin der Liegenschaft), die Wohnung dem Sohn der Alleinaktionärin zur Verfügung zu stellen, erscheine gegenüber den -2-