in: MRA 3/2001 S. 75 ff.) hielt es im Zusammenhang mit einer Mieterstreckung fest, die Interessen einer Immobiliengesellschaft als Vermieterin konzentrierten sich auf die Verwirklichung ihres Gesellschaftszwecks. Aus diesem Grund müsse eine juristische Person, welche sich auf den Wunsch ihres Aktionärs berufe, die Räumlichkeiten selber zu nutzen, die Einrede gewärtigen, dass der Aktionär juristisch eine andere Person als die Gesellschaft sei. In BGE 132 III 737, E. 3.4.3, hielt das Bundesgericht – mit verschiedenen Hinweisen – fest, die Frage, ob sich eine Aktiengesellschaft auf das dringende Interesse an der Nutzung des Mietobjekts durch einen Aktionär berufen könne, werde in der Li-