ZMP 2013 Nr. 4 Eine Aktiengesellschaft als Vermieterin darf das Interesse ihres Alleinaktionärs berücksichtigen, dieses gilt nicht als Interesse eines Dritten. Im vorliegenden Fall war die Gültigkeit einer Kündigung zu beurteilen. Dabei stellte sich auch die Frage, ob die Aktiengesellschaft als Vermieterin dem Mieter künden durfte, weil ihr Alleinaktionär in das Mietobjekt einziehen wollte. Das Mietgericht setzte sich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auseinander (vgl. 2.2.5.) und berücksichtigte die Tatsache, dass das einzige Aktivum der Aktiengesellschaft die im Streit liegende Liegenschaft war und vom Alleinaktionär verwaltet wurde (vgl. 2.2.6).