{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2013-08-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB120005-L-U_2013-08-08.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2013_Nr._4.pdf", "Checksum": "0117fce5f961abec6f20e1e9cf76e5c9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB120005-L/U"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 08.08.2013 MB120005-L/U"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 08.08.2013 MB120005-L/U"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 08.08.2013 MB120005-L/U"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2013 Nr. 4: AG darf Interesse des Alleinaktionärs berücksichtigen, gilt nicht als Drittinteresse"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:17:17", "Checksum": "386a787a6593c79b906f8794a76061a0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 08.08.2013 MB120005-L/U\nRegeste:\nZMP 2013 Nr. 4: AG darf Interesse des Alleinaktionärs berücksichtigen, gilt nicht als Drittinteresse\n\n2.2.6.2. Die Mitgliedschaftsrechte von Aktionären richten sich bei Aktiengesellschaften nach deren Kapitaleinlage, sodass sich mit zunehmender Höhe der Kapitaleinlage ihre Rechtsstellung verstärkt. Demzufolge befindet die Kapitalmehrheit über die Geschicke der AG (BSK OR II-Baudenbacher, N 8 zu Vor Art. 620).\nNach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Einpersonen-Aktiengesellschaften\nUnternehmen, bei denen die Verfügungsmacht ausschliesslich dem Allein- oder\nHauptaktionär zusteht und die aufgrund der vollständigen Übereinstimmung der\nInteressen der AG und ihres Allein- oder Hauptaktionärs mit diesem wirtschaftlich\nidentisch sind. Eine solche Gesellschaft stellt wirtschaftlich kein selbständiges\nGebilde dar, sondern sie ist ein blosses Werkzeug in der Hand des Allein- bzw.\nHauptaktionärs, dessen Willen sie untertan ist (BGE 81 II 455, 71 II 272). Ein Alleinaktionär einer Gesellschaft ist somit ausschliesslich an deren Willensbildung\nbeteiligt. Durch sein alleiniges Stimmrecht stehen ihm umfassende Rechte zu.\nDies hat zur Folge, dass die mit der Gesellschaft wirtschaftlich identischen Interessen eines Alleinaktionärs, der allein an Gewinn und Verlust beteiligt ist, stärker\nzu berücksichtigen sind als die eines gewöhnlichen Minderheitsaktionärs. Dies ist\numso mehr gerechtfertigt, wenn der Alleinaktionär gleichzeitig einziger Verwaltungsrat der Gesellschaft ist. Vorliegendenfalls kommt hinzu, dass der Sitz der\nBeklagten stets dem Wohnsitz ihres Verwaltungsrats und Alleinaktionärs X. folgte.\nDie Verwaltung der beklagtischen Liegenschaft erfolgt sodann durch X. und Y.\nvon ihrem Wohnsitz aus. Hierdurch sind X. und Y. denn auch in einer vergleichbaren Situation wie Angestellte der Aktiengesellschaft, zu deren Gunsten erfolgte\nKündigungen selbst der klägerische Rechtsvertreter nicht als Verstoss gegen\n-4-\n\nTreu und Glauben qualifiziert, da diese im Interesse der Gesellschaft arbeiteten.\nMit dem Einzug von X. und Y. in die Liegenschaft L. dürfte schliesslich auch mit\neiner Verlegung der Geschäftstätigkeit der Beklagten dorthin zu rechnen sein,\nwas eine Vereinfachung der Verwaltung der Liegenschaft zur Folge hätte. Das Interesse der beklagtischen Aktiengesellschaft, in der eigenen Liegenschaft dem Alleinaktionär und einzigem Verwaltungsrat sowie Geschäftsführer, eine Wohnung\nfür sich und seine Familie zur Verfügung zu stellen, stellt jedenfalls keinen\nVerstoss gegen Treu und Glauben i.S.v. Art. 271 Abs. 1 OR dar.\"\n\nDiese Ausführungen hat das Obergericht bestätigt. Aus dem Urteil des Obergerichts vom 20. November 2013:\n\n\"2. Die Mieter bringen bezüglich der Frage ob eine ordentliche Kündigung durch\ndie Vermieterin als AG zugunsten ihres Eigentümers, einzigen Verwaltungsrates\nund Geschäftsführers, X. aus rechtlicher Sicht grundsätzlich gangbar ist, im Berufungsverfahren nichts vor. Damit kann auf die (zutreffenden) Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach es der Vermieterin grundsätzlich möglich ist,\nbesagten Mietvertrag ordentlich aufzulösen, um die Wohnung X., Y. und ihrer\ngemeinsamen Tochter zur Verfügung zu stellen.\"\n\nZürcher Mietrechtspraxis (ZMP): Entscheidungen des Mietgerichtes und der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Zürich. Ausgabe 2013, 23. Jahrgang.\n\nHerausgegeben vom Mietgericht des Bezirkes Zürich, Postfach, 8026 Zürich\n© Mietgericht des Bezirkes Zürich, Redaktion: lic. iur. F. Saluz, Leitender Gerichtsschreiber\n"}