Unbestritten war, dass der Kläger in der Folge die Kündigung vom 29. September 2010 nicht innert 30 Tagen anfocht. Strittig war hingegen, ob – wie vom klägerischen Rechtsvertreter behauptet – die Beklagte dem Kläger daraufhin eine erneute Kündigung in Aussicht gestellt hatte und dieser bzw. dessen damaliger Rechtsvertreter die Anfechtung der Kündigung vom 29. September 2010 unterliess, in der Meinung, die erste Kündigung sei "zurückgenommen" worden und die 30-tägige Frist zur Einreichung eines Erstreckungsbegehrens laufe erst ab Empfang der weiteren zu erwartenden Kündigung. Aus dem Urteil des Mietgerichts vom 4. September 2012: