Der Kläger (Mieter) hatte von der Beklagten (Vermieterin) Geschäftsräumlichkeiten gemietet. Mit amtlichem Formular vom 29. September 2010 kündigte die Beklagte dem Kläger den Mietvertrag erstmals auf den 31. März 2012, woraufhin letzterer die Beklagte daraufhin hinwies, dass eine Mindestlaufzeit des Mietvertrags bis 31. März 2013 bestehe. Unbestritten war, dass der Kläger in der Folge die Kündigung vom 29. September 2010 nicht innert 30 Tagen anfocht.