{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-09-04", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB110018-L-U_2012-09-04.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2013_Nr._1.pdf", "Checksum": "37f687791ebcd2398dacc38df784ea8d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB110018-L/U"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 04.09.2012 MB110018-L/U"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 04.09.2012 MB110018-L/U"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 04.09.2012 MB110018-L/U"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2013 Nr. 1: Fristgerechtes Erstreckungsbegehren; \"Rücknahme\" einer Kündigung mit Einwilligung der Gegenpartei als Abschluss eines neuen Vertrages zu bisherigen Bedingungen; widersprüchliches bzw. rechtsmissbräuchliches Verhalten der Vermieterin"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:43:20", "Checksum": "3f9c8dc47ac151756a8858d58d61036a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 04.09.2012 MB110018-L/U\nRegeste:\nZMP 2013 Nr. 1: Fristgerechtes Erstreckungsbegehren; \"Rücknahme\" einer Kündigung mit Einwilligung der Gegenpartei als Abschluss eines neuen Vertrages zu bisherigen Bedingungen; widersprüchliches bzw. rechtsmissbräuchliches Verhalten der Vermieterin\n\n2.2.8. Aber selbst wenn man dem nicht folgte, durften sich der Kläger und dessen\ndamaliger Rechtsvertreter auf diese Zusicherung des zuständigen Direktors der\nBeklagten, X., verlassen, und mussten sie nicht damit rechnen, sich später den\nVorwurf gefallen lassen zu müssen, diese Kündigung nicht angefochten zu haben.\nEin solches Verhalten der Beklagten stellt einen klassischen Fall widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) dar. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt rechtsmissbräuchliches Verhalten vor, wenn das\nfrühere Verhalten ein schutzwürdiges Vertrauen begründet hat, welches durch die\nneue Handlung enttäuscht wurde. Der Vertrauende muss Dispositionen – wie z.B.\ndas Verstreichenlassen von rechtserhaltenden Fristen – getroffen haben, die sich\nangesichts der neuen Situation nunmehr als nachteilig erweisen (BGE 125 III 257\nE. 2a). Durch das Verhalten von X., dem zuständigen Direktor der Beklagten,\nwurde beim Kläger bzw. dessen damaligem Rechtsvertreter ein schutzwürdiges\nVertrauen begründet, das dazu führte, dass dieser die 30-tägige Frist zur Einreichung eines Anfechtungs- bzw. Erstreckungsbegehrens verstreichen liess. Die\nGeltendmachung der nicht fristgerechten Einreichung des Erstreckungsbegehrens\ndurch die Beklagte im jetzigen Zeitpunkt erweist sich unter diesen Umständen als\nkrass treuwidrig und rechtsmissbräuchlich.\n\n2.2.9. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass angesichts des einvernehmlichen Rückzugs der Kündigung vom 29. September 2010 und unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben die Kündigung vom 29. September\n2010 keine Rechtsfolgen bewirkte, sie insbesondere nicht die 30-tägige Anfechtungsfrist auslöste. Als massgebende Kündigung erweist sich mithin diejenige\nvom 29. November 2010. Mit Einreichung des Kündigungsschutzbegehrens vom\n23. Dezember 2010 erfolgte die Erstreckungsklage somit fristgerecht (Art. 273\nAbs. 2 lit. a OR).\"\n\nDas Obergericht hatte die gegen das Urteil des Mietgerichts vom 4. September\n2012 erhobene Berufung materiell nicht zu prüfen, weil die Parteien im Verlauf\ndes Berufungsverfahren einen Vergleich abschlossen. Demzufolge schrieb das\nObergericht das Verfahren mit Beschluss vom 6. März 2013 ab.\n-4-\n\nZürcher Mietrechtspraxis (ZMP): Entscheidungen des Mietgerichtes und der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Zürich. Ausgabe 2013, 23. Jahrgang.\n\nHerausgegeben vom Mietgericht des Bezirkes Zürich, Postfach, 8026 Zürich\n© Mietgericht des Bezirkes Zürich, Redaktion: lic. iur. G. Muraro, Leitender Gerichtsschreiber\n"}