{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-09-04", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB110018-L-U_2012-09-04.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2013_Nr._1.pdf", "Checksum": "37f687791ebcd2398dacc38df784ea8d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB110018-L/U"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 04.09.2012 MB110018-L/U"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 04.09.2012 MB110018-L/U"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 04.09.2012 MB110018-L/U"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2013 Nr. 1: Fristgerechtes Erstreckungsbegehren; \"Rücknahme\" einer Kündigung mit Einwilligung der Gegenpartei als Abschluss eines neuen Vertrages zu bisherigen Bedingungen; widersprüchliches bzw. rechtsmissbräuchliches Verhalten der Vermieterin"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:43:20", "Checksum": "3f9c8dc47ac151756a8858d58d61036a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 04.09.2012 MB110018-L/U\nRegeste:\nZMP 2013 Nr. 1: Fristgerechtes Erstreckungsbegehren; \"Rücknahme\" einer Kündigung mit Einwilligung der Gegenpartei als Abschluss eines neuen Vertrages zu bisherigen Bedingungen; widersprüchliches bzw. rechtsmissbräuchliches Verhalten der Vermieterin\n\nZMP 2013 Nr. 1\n\nFristgerechtes Erstreckungsbegehren: die \"Rücknahme\" einer (ersten) Kündigung mit Einwilligung der Gegenpartei ist dem Abschluss eines neuen, den\nBedingungen des alten entsprechenden Vertrags gleichzusetzen. Die Anfechtungsfrist für ein Erstreckungsbegehren läuft erst ab dem Zeitpunkt der erneuten (zweiten) Kündigung. Der Mieter durfte sich vorliegend ohnehin auf\ndie Zusicherung der Vermieterin verlassen, die erste Kündigung sei \"zurückgenommen\" bzw. es werde ihm eine erneute Kündigung zugestellt. Die Berufung der Vermieterin darauf, der Mieter habe die erste Kündigung nicht angefochten bzw. die Anfechtungsfrist sei abgelaufen, stellt ein widersprüchliches\nVerhalten (venire contra factum proprium) dar und ist als krass treuwidrig\nund rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren.\n\nDer Kläger (Mieter) hatte von der Beklagten (Vermieterin) Geschäftsräumlichkeiten gemietet. Mit amtlichem Formular vom 29. September 2010 kündigte die Beklagte dem Kläger den Mietvertrag erstmals auf den 31. März 2012, woraufhin\nletzterer die Beklagte daraufhin hinwies, dass eine Mindestlaufzeit des Mietvertrags bis 31. März 2013 bestehe. Unbestritten war, dass der Kläger in der Folge\ndie Kündigung vom 29. September 2010 nicht innert 30 Tagen anfocht. Strittig\nwar hingegen, ob – wie vom klägerischen Rechtsvertreter behauptet – die Beklagte dem Kläger daraufhin eine erneute Kündigung in Aussicht gestellt hatte und\ndieser bzw. dessen damaliger Rechtsvertreter die Anfechtung der Kündigung vom\n29. September 2010 unterliess, in der Meinung, die erste Kündigung sei \"zurückgenommen\" worden und die 30-tägige Frist zur Einreichung eines Erstreckungsbegehrens laufe erst ab Empfang der weiteren zu erwartenden Kündigung.\n\nAus dem Urteil des Mietgerichts vom 4. September 2012:\n\n\"2.2.4. Will eine Partei die Kündigung anfechten, so muss sie das Begehren innert\n30 Tagen nach Empfang der Kündigung der Schlichtungsbehörde einreichen\n(Art. 273 Abs. 1 OR).\n\n(…)\n-2-\n\n2.2.6. Der beklagtische Rechtsvertreter führte an sich zutreffend aus, dass die\nAusübung des Kündigungsrechts unwiderruflich sei und eine Kündigung nicht zurückgenommen werden könne. Wird eine anfechtbare Kündigung nicht innert\n30 Tagen angefochten, entfaltet sie daher grundsätzlich Wirkung, bei Nichteinhalten von Kündigungsfrist und Kündigungstermin allenfalls auf einen späteren Termin (Art. 266a Abs. 2 OR). Ohne Zustimmung des Kündigungsempfängers kann\neine Kündigung nicht rückgängig gemacht werden. Nimmt indessen eine Partei\neine Kündigung mit Einwilligung der anderen zurück, ist dies dem Abschluss eines neuen, den Bedingungen des alten entsprechenden Vertrages gleichzusetzen\n(SVIT-Kommentar Mietrecht III, Vorbemerkungen Art. 266-266o OR N 9, unter\nHinweis auf ZK-Higi, Vorbemerkungen zu Art. 266-266o OR N 44).\n\n2.2.7. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2010 teilte X., Direktor der Beklagten, der\ndie Kündigung vom 29. September 2010 zusammen mit Y., Verwaltungsrat derselben, unterzeichnet und das Begleitschreiben dazu verfasst hatte, dem Kläger –\nsomit innert der 30-tägigen Anfechtungsfrist – mit, dessen Rechtsanwalt habe mit\nihm Kontakt aufgenommen und ihn darauf aufmerksam gemacht, dass sie den\nMietvertrag vor drei Jahren bis zum 31. März 2013 verlängert hätten. Dies sei ihm\nnicht mehr bewusst gewesen, und für diesen Fehler möchte er sich in aller Form\nentschuldigen. Somit ziehe er (X.) die Kündigung auf Ende März 2012 zurück und\ner werde dem Kläger das gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsformular für die\nKündigung auf den 31. März 2013 in Kürze zukommen lassen. Mithin ergibt sich,\ndass die Beklagte die Kündigung vom 29. September 2010 mit Einwilligung des\nKlägers zurücknahm, so dass – wie bereits erwähnt – vom Abschluss eines neuen, den Bedingungen des alten entsprechenden Vertrags auszugehen ist, womit\ndie Kündigung vom 29. September 2010 obsolet wurde. Dass damals auch die\nBeklagte davon ausging, ergibt sich aus dem Begleitschreiben vom 29. November\n2010 zur Kündigung gleichen Datums, worin Direktor X. ausführte, nachdem ihr\nerstes Kündigungsschreiben vom 29. September 2010 ungültig gewesen sei, da\nsie die nachträgliche Vertragsverlängerung übersehen hätten, sende er dem Kläger hiermit erneut das gesetzliche Kündigungsformular für die Kündigung auf den\n31. März 2013 zu.\n-3-\n\n"}