nicht der zwanzigfache Betrag als Kapitalwert gemäss Art. 92 Abs. 2 ZPO. Damit beträgt der Streitwert betreffend Anfangsmietzins Fr. 25'795.– (Fr. 1'350.– – Fr. 580.– x 33.5 Monate). Da der Rückerstattungsanspruch nicht unabhängig vom Entscheid über den Mietzins bestehen kann, fällt er für die Streitwertberechnung ausser Betracht (Art. 93 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 ZPO). Vorliegend obsiegt der Kläger vollumfänglich. Die Gerichtskosten sind daher dem Beklagten aufzuerlegen. Er ist ausserdem zu verpflichten, dem Kläger eine Parteientschädigung zu bezahlen.