Angaben zum Streitwert fehlen vorliegend – trotz Hinweis – bis zum heutigen Zeitpunkt. Der Kläger erklärte sich als Folge der fehlenden Unterlagen ausserstande, sich zum Streitwert zu äussern. Die Streitwertangabe in der Klage ist nach Art. 244 Abs. 1 lit. d ZPO "wenn nötig" vorgesehen, erübrigte sich aber vorliegend, da die Streitsache mit Verfügung und Beschluss vom 8. November 2018 unabhängig vom Streitwert dem Kollegialgericht unterbreitet wurde und nach Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO das vereinfachte Verfahren zur Anwendung kommt. Ausnahmsweise ist der Streitwert durch das Gericht festzusetzen.