Urteil des Bundesgerichts 2C_351/2015 v. 23.5.2016 E. 5.3.1). Ist eine Verbindlichkeit fällig, wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt, es sei denn, es wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet (Art. 102 OR). Die Abrede, die Mietzinse zu Beginn einer bestimmten Periode zu bezahlen, beinhaltet nebst der periodischen Zahlungspflicht des Mieters regelmässig eine Verfalltagsabrede im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR. Der Verzug des Mieters tritt in diesen Fällen ohne Mahnung ein (SVIT Komm.-BIBER, a.a.O., Art. 257c OR N 10; Mietrecht für die Praxis/W ETTSTEIN, 9. Aufl., S. 300; ZK-HIGI/BÜHLMANN, Art. 257c OR N 15).