BGE 116 II 689 E. 3b/bb). Ein Zins kann unter dem Gesichtspunkt der Bereicherung jedoch nicht zugesprochen werden, wenn die Zinsfrage etwa jeglicher Begründung ermangelt. Davon sind Verzugszinsen zu unterscheiden, die nach Eintritt des Verzugs des Bereicherungsschuldners nach Art. 104 OR verlangt werden können (BSK OR I-SCHULIN, a.a.O., Art. 64 N 4b). Gemäss Lehre und Rechtsprechung wird bei der condictio sine causa die Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung schon mit der (ungerechtfertigten) Zahlung zur Rückzahlung fällig (BSK OR I-HUWILER, a.a.O., Art. 67 N 3; Urteil des Bundesgerichts 2C_351/2015 v. 23.5.2016 E. 5.3.1).