zum Beklagten. Während beim Kläger eine Entreicherung in diesem Umfang vorliegt, entstand beim Beklagten eine Bereicherung. Der Beklagte hat dem Kläger den zu viel bezahlten Mietzins zu erstatten. Da nicht bekannt ist, welche Mietzinse im Zeitpunkt des Urteils offen bzw. beglichen sind, kann der Rückerstattungsanspruch im Urteil nur indirekt bestimmt werden. Im Hinblick auf eine Zwangsvoll- - 19 - streckung kann heute nur festgehalten werden, dass der Anspruch seit Mietbeginn pro Monat Fr. 770.– beträgt, soweit der Kläger jeweils den vereinbarten Betrag von Fr. 1'350.– pro Monat bezahlt hat.