5.3. Wie ausgeführt wurde und unstrittig ist, hat der Kläger innert Jahresfrist seit Kenntnisnahme des Formmangels mit Klage vom 9. Februar 2018 gehandelt. Der Beklagte erhob denn auch nicht die Verjährungseinrede, womit darauf ohnehin nicht einzugehen ist (Art. 142 OR). Vorliegend hat der Kläger den im Mietvertrag festgehaltenen Mietzins von monatlich Fr. 1'350.– seit Mietbeginn am 11. Dezember 2016 bezahlt, in der Annahme, dieser sei geschuldet. Da sich der Anfangsmietzins als nichtig erweist und mit vorliegendem Urteil auf monatliche Fr. 580.– festgesetzt wird, hat der Kläger die Differenz ohne Rechtsgrund erbracht. Durch die Zahlungen entstand eine Vermögensverschiebung vom Kläger