5.2. Die Klage auf Rückerstattung von zu viel bezahltem Mietzins im Anschluss an die richterliche Festsetzung des Mietzinses verlangt die Rückerstattung einer Leistung, die ohne Rechtsgrund erbracht worden ist. Diese richtet sich nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung (Art. 62 ff. OR; BGE 140 III 583 E. 3.2.3, a.a.O.; BGE 130 III 504 E. 6.2, publ. in: mp 3/04 S. 134 ff.; Urteil des Bundesgerichts 4A_254/2016 v. 10.7.2016 E. 3.1.3.1, a.a.O.). Die Klage aus ungerechtfertigter Bereicherung verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Verletzte von seinem Bereicherungsanspruch Kenntnis hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit Entstehung des Anspruchs (Art.