4.4.1. Wie schon erwähnt, helfen die Kriterien der Nettorenditeberechnung und der Vergleichsmiete für die Bestimmung des Mietzinses im vorliegenden Fall nicht weiter. Eine Orientierung am Mietzins des Vormieters (vgl. BGE 139 III 13 E. 3.5.2, a.a.O.; Urteil des Bundesgerichts 4A_250/2012 v. 28.8.2012 E. 2.4, a.a.O.; Urteil des Bundesgerichts 4A_576/2008 v. 19.2.2009 E. 2.4, publ. in: mp 1/10 S. 41) fällt vorliegend ebenso ausser Betracht, da die Liegenschaft – wie erwähnt – vor Einzug des Klägers in 1-Zimmerwohnungen umgebaut und renoviert worden ist. Ebenso kann auf den vom Beklagten angegebenen Pachtzins von Fr. 1'040.– pro Zimmer nicht abgestellt werden, da der Kläger diese Angabe be-