Unter diesen Umständen war der Beklagte gehalten, seine widersprüchlichen Grössenangaben mit Beweisofferten zu untermauern. Da er dies trotz Nachfrage des Gerichts unterlassen und die Angaben des klägerischen Rechtsvertreters in der Replik nicht mehr infrage gestellt hat, ist von der Flächenangabe des Klägers auszugehen. - 14 -