Der Beklagte reichte allerdings zur Illustration der Probleme, die er mit den meist unterstützungsbedürftigen Mietern der Liegenschaft gehabt habe, eine Reihe von Fotos ein, die zwar wie schon erwähnt nicht vom konkreten Mietobjekt stammen, aber die Angaben des Klägers dennoch als plausibel erscheinen lassen. So zeigt das Zimmer in act. … im Vordergrund ein ca. 2 m langes Bett, welches wohl in der Ecke beim Eingang aufgestellt ist. Dahinter steht ein Kühlschrank mit einer – wie allgemein bekannt ist – genormten Breite von 55 (Swissnorm) oder 60 cm (Euronorm). Der Raum dürfte wohl etwa 4 m lang sein;