selbst bei einer unregelmässigen Form des Mietobjekts eine maximale Länge von 8 m und eine maximale Breite von 6 m zu einer weit grösseren Fläche führen müsste. Vor diesem Hintergrund allein müsste auch die vom Rechtsvertreter des Klägers am Ende der Verhandlung zugestandene Grösse von 12 m2 infrage gestellt werden, denn sie beruhte nicht auf einer Messung, sondern auf den unzuverlässigen Angaben des Klägers selber.