Erst nach diesen Ausführungen nannte der Rechtsvertreter des Klägers eine konkrete Grösse und behauptete, das Mietobjekt sei 12 m2 gross. Die Quadratme- ter-Angaben des Klägers erscheinen zwar nicht als allzu zuverlässig, zumal er selber einräumte, er habe kein gutes Augenmass für die Grösse von Flächen, und sie insofern im Widerspruch zu seinen Längen- und Breitenangaben stehen, als - 13 -