Nach dem Hinweis auf das Erfordernis einer substantiierten Bestreitung führte der Kläger auf Befragen aus, vorne sei das Zimmer etwa 8 bis 10 m2 und mit dem Gang und der Toilette höchstens 12 m2 gross. Auf die Aufforderung, Länge und Breite zu schätzen, meinte der Kläger, es seien etwa 6 m [gemeint wohl in der Breite] und von der Front bis zur Wand bei der Dusche etwa 8 m. Erst nach diesen Ausführungen nannte der Rechtsvertreter des Klägers eine konkrete Grösse und behauptete, das Mietobjekt sei 12 m2 gross.