Der Beklagte gab an, die Zimmer in der Liegenschaft N.-strasse … seien alle etwa 15 bis 25 m2 bzw. 20 bzw. 17 bis 18 m2 gross […], während der Rechtsvertreter des Klägers zunächst lediglich von einem "kleinen Mietobjekt" sprach bzw. von einem "Zimmerli" und ausführte, einen Augenschein zu begrüssen, um die genaue Grösse festzustellen. Nach dem Hinweis auf das Erfordernis einer substantiierten Bestreitung führte der Kläger auf Befragen aus, vorne sei das Zimmer etwa 8 bis 10 m2 und mit dem Gang und der Toilette höchstens 12 m2 gross.