4.3.2. Betreffend Grösse des Mietobjekts sind sich die Parteien uneinig. Im Zivilprozess trägt grundsätzlich jene Partei die Beweislast, welche aus den von ihr behaupteten Tatsachen Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Da die Höhe des Mietzinseses ganz zentral von der Grösse der Wohnung abhängt, ist grundsätzlich der Beklagte für die Grösse beweisbelastet. Während der Beklagte explizit auf Beweisofferten verzichtete, offerierte der Kläger einen Augenschein.