- 12 - bzw. auf der Etage verfügen, und aufgrund der Grösse zweier Objekte von 24 und 27 m2. Auch das vom Kläger offerierte Gutachten ist nicht einzuholen, denn nach der klaren und langjährigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung vermöchte ein solches den konkreten Nachweis anhand von Vergleichsobjekten nicht zu ersetzen (zuletzt BGE 141 III 569 E. 2.2.1, a.a.O.). 4.3. Eigenschaften des Mietobjekts