4.2.2. Auch taugliche Vergleichsobjekte im Sinne von Art. 269a lit. a OR sowie Art. 11 VMWG nannten die Parteien nicht. Ob ein Mietzins orts- oder quartierüblich im Sinne von Art. 269a lit. a OR ist, bestimmt sich nach den tatsächlich bezahlten Mietzinsen, die für Wohnungen geschuldet sind, welche hinsichtlich Lage, Grösse, Ausstattung, Zustand und Bauperiode mit dem streitgegenständlichen Mietobjekt vergleichbar sind (Art. 11 Abs. 1 VMWG). Damit ein Mietzins als quar- tier- und ortsüblich qualifiziert werden kann, bedarf es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung mindestens fünf vergleichbarer Mietobjekte (BGE 141 III 569 E. 2.2.1, a.a.O.; BGE 136 III 74 E. 3.1;