bereit, dem Kläger den Mietzins für die restliche Mietdauer, d.h. bis Ende September 2019, zu erlassen. Dies hat das Gericht gemäss Art. 164 ZPO bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Der Kläger liess die Angaben des Beklagten zwar bestreiten, stellte aber nicht substantiiert in Abrede, dass die Mietliegenschaft vom Beklagten nur gepachtet ist und nicht in seinem Eigentum steht. Dies kann sich aber nicht zum Nachteil des Klägers auswirken, denn welches auch immer die Grundlagen für eine Nettorenditeberechnung sein mögen (Anlagekosten bzw. Pachtzins), es ist der Beklagte, der sich an entsprechenden Erhebungen nicht beteiligen möchte.