11 Abs. 4 VMWG stützen. Die Rechtsprechung erlaubt es aus den genannten Gründen hier ausnahmsweise, auch auf Statistiken zurückzugreifen, welche nicht als Statistiken im Sinne von Art. 11 Abs. 4 VMWG zur Bestimmung der Vergleichsmiete tauglich sind, da sie zu wenig detailliert sind (wie z.B. die kantonalen Statistiken von Genf). Erforderlich ist für ein solches Vorgehen einzig, dass keine anderen tauglichen Beweise vorgelegt oder offeriert worden sind. Das Bundesgericht überprüft eine solche Mietzinsfestsetzung nur im Falle von Willkür (Urteil des Bundesgerichts 4A_623/2013 v. 11.4.2014 E. 2.2.3, a.a.O.; Urteil des Bundesgerichts 4A_250/2012 v. 28.8.2012 E. 2.4, a.a.