Urteil des Bundesgerichts 4A_623/2013 v. 11.4.2014 E. 2.2.2, a.a.O.; Urteil des Bundesgerichts 4A_250/2012 v. 28.8.2012 E. 2.4, a.a.O.). Bei älteren Liegenschaften, die bereits vor mehreren Jahrzehnten gebaut und erworben wurden, d.h. wenn ihre Erstellung oder ihr letzter Erwerb beim Anfang der Miete mindestens 30 Jahre zurückliegt (BGE 144 III 514 E. 3.2), gilt diese Rangordnung nicht mehr. Vielmehr hat das Kriterium der orts- und quartierüblichen Vergleichsmiete Vorrang, da eine Renditeberechnung wegen des Alters der einzusetzenden Daten zum Nachteil des Vermieters zu unrealistischen Ergebnissen führen würde.