3.4. Es geht bei der gerichtlichen Festsetzung des Anfangsmietzinses nicht um eine Missbrauchsprüfung im klassischen Sinne, sondern in erster Linie um die Schliessung der Vertragslücke, die durch die Nichtverwendung des Formulars zur Festsetzung des Anfangsmietzinses entstanden ist. Das Bundesgericht orientiert sich dabei nicht an bestimmten Kriterien, sondern überlässt den kantonalen Gerichten deren Auswahl nach den gesamten Umständen des Falles. -9- 4. Festsetzung des Anfangsmietzinses 4.1. Grundlagen