3.3. Im Falle der Nichtigkeit des Anfangsmietzinses kann der Mieter die richterliche Festsetzung des Anfangsmietzinses und die Rückerstattung von allenfalls zu viel bezahltem Mietzins verlangen, wenn der Mietvertrag abgeschlossen wurde, ohne dass das amtliche Formular verwendet wurde. […] Die erste Klage zielt auf die richterliche Festsetzung des Mietzinses ab. Ihr geht eine Klage auf Feststellung voraus, dass der vereinbarte Mietzins nichtig ist. Die zweite Klage auf Rückerstattung ist die Folge davon (BGE 140 III 583 E. 3.2.3, a.a.O.; Urteil des Bundesgerichts 4A_254/2016 v. 10.7.2017 E. 3.1.3.1, a.a.O.).