in: mp 3/14 S. 227 ff.). Eine zeitliche Begrenzung für die Geltendmachung der Formnichtigkeit, etwa die Dauer des Mietvertrags, sieht der Gesetzgeber nicht vor. Einzig die Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung können das schutzwürdige Interesse des Mieters an einer richterlichen Festsetzung des Mietzinses begrenzen (BGE 140 III 583 E. 3.2.3, a.a.O.; Urteil des Bundesgerichts 4A_254/2016 v. 10.7.2017 E. 3.1.3.1, publ. in: mp 4/17 S. 292 ff.; siehe dazu Ziffer II.5.). Genau betrachtet unterliegt der Verjährung allerdings nicht die gerichtliche Mietzinsfestsetzung, sondern nur der daraus allenfalls resultierende Rückforderungsanspruch.