ZPO zu qualifizieren. Vorliegend kann dies allerdings offen bleiben, zumal der Streitwert der Rückerstattungsklage – wie aufzuzeigen sein wird (siehe Ziffer IV.) – die Grenze von Fr. 30'000.– nicht überschreitet. -7- 2.4. Vorliegend ist sowohl für die ursprünglichen als auch für die erweiterten Rechtsbegehren des Klägers das vereinfachte Verfahren anwendbar. Die Ansprüche stehen zudem unzweifelhaft in einem sachlichen Zusammenhang miteinander, zumal sie auf demselben Mietverhältnis beruhen und sich aus der Nichtigkeit des Anfangsmietzinses ergeben. Die Klageerweiterung des Klägers ist daher zulässig.