243 Abs. 1 ZPO). Gemäss Bundesgericht handelt es sich bei der Kombination der Klagen betreffend Nichtigkeit des Anfangsmietzinses und Rückerstattung von zu viel bezahltem Mietzins um eine Klagehäufung (siehe Ziffer II.3.3 mit weiteren Hinweisen). Eine solche setzt nach Art. 90 lit. b ZPO ebenfalls die gleiche Verfahrensart voraus. Die Streitwerte sind jedoch vorgängig zur Prüfung nach Art. 90 ZPO zusammenzurechnen (Art. 93 Abs. 1 ZPO; BGE 142 III 788 E. 4.2.3).