219 ZPO ist eine Klageänderung an der Hauptverhandlung nur zulässig, sofern die Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO erfüllt sind und sie zudem auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht. Bei unterbliebenem zweiten Schriftenwechsel sowie fehlender vorgängiger Instruktionsverhandlung ist eine Klageänderung jedoch allein schon unter den Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO möglich (KUKO ZPO-NAEGELI/MAYHALL, 2. Aufl., Art. 230 N 5; LEUENBERGER, a.a.O., Art. 230 N 1a). Gemäss Art. 227 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart -6-