2.2. Ob die Voraussetzungen für eine Klageänderung gegeben sind, stellt eine Prozessvoraussetzung dar (Art. 59 ZPO) und ist von Amtes wegen zu prüfen (LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Kommentar, 3. Aufl., Art. 227 N 12). Die Klageänderung ist eine Änderung des Streitgegenstands und umfasst insbesondere eine inhaltliche Änderung der Rechtsbegehren, d.h. es wird mehr, Zusätzliches oder anderes verlangt als im ursprünglichen Begehren (OFK ZPO-ENGLER, 2. Aufl., Art. 227 N 2). Gemäss Art. 230 Abs. 1 i.V.m. Art. 219 ZPO ist eine Klageänderung an der Hauptverhandlung nur zulässig, sofern die Voraussetzungen von Art.