1.2. In sachlicher bzw. funktioneller Hinsicht ist das Mietgericht als Kollegialgericht zuständig für Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen, wenn der Streitwert Fr. 30'000.– übersteigt (§ 21 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 26 GOG). Nach § 26 GOG kann der Mietgerichtspräsident eine Streitigkeit indes unabhängig vom Streitwert dem Kollegialgericht unterbreiten, was vorliegend mit Verfügung vom 8. November 2018 geschah. -5-