Die durch den Kläger eingereichten Inserate von homegate.ch zeigten alles ähnlich möblierte und nicht möblierte Einzimmerwohnungen in der Stadt Zürich im Kreis 5. Es gebe Mieten, die exakt den vom Beklagten verlangten entsprächen oder zum Teil noch höher seien. III. Erwägungen 1. Zuständigkeit und Verfahrensart 1.1. Für Klagen aus Miete und Pacht unbeweglicher Sachen ist das Gericht am Ort der gelegenen Sache zuständig (Art. 33 ZPO). Das Mietobjekt befindet sich in Zürich, weshalb das hiesige Mietgericht örtlich zuständig ist.