Der Beklagte nutze die Liegenschaft auf der Grundlage eines mündlichen Pachtvertrages. Pro Zimmer bezahle er Fr. 1'040.–. Der Pachtvertrag sei im Februar 2018 aufgelöst worden. In der Liegenschaft sei einzig noch der Kläger. Ansonsten würden sämtliche Liegenschaften zu Hotels umgebaut. Über Belege über den Ankauf resp. Liegenschaftskauf oder Bankunterlagen verfüge er nicht und könne sie von der X. AG – der Eigentümerin Liegenschaft – auch nicht erhältlich machten. Allenfalls wäre es erforderlich, die X. AG zu verpflichten, die entsprechenden Unterlagen herauszugeben..