Der Beklagte führte aus, richtig sei, dass er kein Anfangsmietzinsformular herausgegeben habe. Im vorliegenden Fall sei der Grund gewesen, dass es nach einem Umbau im Jahr 2016 keinen Anfangsmietzins gegeben habe [gemeint wohl: keinen früheren Mietzins, der mit dem Anfangsmietzins im vorliegenden Fall habe verglichen werden können]. Es sei aber keineswegs so, dass er das Formular mit Absicht nicht verwendet habe, geschweige denn in der Absicht der Irreführung des Klägers oder mit dem Ziel, diesen seiner Rechte zu berauben.