mehr gross möblieren. […] Auf Frage des Gerichts führte der Kläger aus, das Zimmer sei vorne etwa 8 bis 10 m2 gross und mit dem Gang und der Toilette höchstens 12 m2. Es seien etwa 6 m und von der Front bis zur Wand bei der Dusche etwa 8 m. Aber er sei nicht gut mit Quadratmetern. Der Rechtsvertreter des Klägers bestritt die Grössenangaben des Beklagten und behauptete im Anschluss an die Angaben seines Klienten, das Mietobjekt sei höchstens 12 m2 gross. Aufgrund der Grösse und Ausstattung könne beim Mietobjekt nicht von einer 1- Zimmerwohnung gesprochen werden. Vielmehr handle es sich um ein Zimmer bzw. Einzelzimmer mit Dusche/WC, gemeinhin als Studio bezeichnet.