Zuvor habe er den Anfangsmietzins im Irrtum darüber bezahlt, er sei in der vereinbarten Höhe verbindlich geschuldet. Mit seinem Schlichtungsgesuch vom 9. Februar 2018 habe er innert angemessener Frist seit Entdeckung des Formmangels bei der Schlichtungsbehörde Zürich die Anträge gestellt, es sei die Nichtigkeit des Anfangsmietzinses festzustellen und dieser sei auf das zulässige Mass herabzusetzen.