Der Kläger brachte vor, der Anfangsmietzins sei mangels Verwendung des amtlichen Formulars nichtig. Liege kein gültig vereinbarter Anfangsmietzins vor, könne er nicht angefochten werden; es bleibe kein Raum für ein Anfangsmietzinsanfechtungsverfahren. Der Kläger habe die Teilnichtigkeit des Mietvertrages in Bezug auf die Höhe des Anfangsmietzinses erst entdeckt, nachdem er sich im Zusammenhang mit der Kündigung des Mietvertrages vom 7. Dezember 2017 per 31. Januar 2018 rechtlich habe beraten lassen. Zuvor habe er den Anfangsmietzins im Irrtum darüber bezahlt, er sei in der vereinbarten Höhe verbindlich geschuldet.