Die Klage auf Rückerstattung von grundlos bezahlten Mietzinsen gehört der Sache nach zum Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen im Sinne von Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO. Sie kann daher unabhängig vom Streitwert mit der Klage auf Anfechtung des Anfangsmietzinses kombiniert werden. Auch eine entsprechende Klageerweiterung ist zulässig (E. III.2). Aus dem Urteil des Mietgerichts MA180012-L vom 11. Juli 2019 (rechtskräftig; Gerichtsbesetzung: Weber, Reller, Heinemann; Leitende Gerichtsschreiberin Mosele): " (…) -2- I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Sachverhalt