Ist die Mietzinsvereinbarung der Parteien mangels Verwendung des Formulars gemäss Art. 270 Abs. 2 OR nichtig, schliesst das Gericht die entstandene Vertragslücke durch Bewertung aufgrund der gesamten Umstände. Im Vordergrund steht eine Ertragsberechnung. Wo eine solche nicht tunlich ist, namentlich bei Bauten, die vor mehr als 30 Jahren erstellt oder zuletzt veräussert worden sind, steht als Kriterium die orts- und quartierübliche Vergleichsmiete im Vordergrund.